Pflegeberatung
Ist bei einem Menschen die Pflegebedürftigkeit im Sinn des SGB XI anerkannt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die daraus folgenden Leistungen der Pflegeversicherung zu nutzen.
Auswählen können Sie ab Pflegegrad 2 zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationspflege. Sollten Sie die Variante Pflegegeld wählen, wird die Pflege also von Angehörigen oder sonstigen Ihnen nahestehenden Personen durchgeführt, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchzuführen. Hier gilt es zu beachten, dass ab Pflegegrad 2 nach § 37.3 SGB XI ein halbjährlich durchzuführender Beratungsbesuch verpflichtend ist. Wir erledigen das gern für Sie.